Satzung

des Jugendhilfswerks Freiburg e.V.

§ 1 Name, Sitz und Spitzenverbandszugehörigkeit

1. Der Verein führt den Namen „Jugendhilfswerk Freiburg e.V.“.  Er hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau und ist unter Nr. 323 im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Baden-Württemberg e.V.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein engagiert sich als Träger der freien Jugendhilfe im Gesamtspektrum der Kinder-, Jugend-und Familienhilfe und wirkt an der Gestaltung und Erhaltung positiver Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien mit.

2. Der Verein hat entsprechend seiner Gründungstradition vorrangig den Zweck, jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigung in erhöhtem Maße auf Begleitung, Unterstützung und Beratung angewiesen sind, pädagogische, therapeutische und berufsfordernde Hilfen anzubieten und diese wissenschaftlich zu erforschen und zu begleiten.

3. Der Verein unterhält zur Erfüllung seiner Ziele und Aufgaben verschiedene sozial-, heil- und schulpädagogische, berufsfördernde und sozialtherapeutische Einrichtungen und Dienste und kann Vereinsvormundschaften für Kinder, Jugendliche und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge führen. Er ist offen für die Entwicklung neuer Angebote in der Kinder-und Jugendhilfe.

4. Das Jugendhilfswerk Freiburg e.V. kann Träger von Schuleinrichtungen und eines wissenschaftlichen Instituts sein.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt mit der Unterhaltung und dem Betrieb seiner Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 2. Teils, 3. Abschnitt der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die dem Verein zufließenden Mittel sowie etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Rückzahlung von Kapitalanteilen oder Sachleistungen.

5. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Gewährung angemessener Vergütungen für hauptberufliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen aufgrund besonderer Anstellungsvertrage bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein steht natürlichen und juristischen Personen offen.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

a) Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Er muss schriftlich bis spätestens 30. September gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

b) Der Ausschluss erfolgt bei vereinswidrigem Verhalten nach Anhörung durch die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beitrage, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Sie kann dabei zwischen natürlichen und juristischen Personen unterscheiden.

2. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder entrichten keine Beiträge.

3. Mitglieder, die nach zweimaliger Erinnerung keine Beiträge zahlen, können vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Gegen diesen Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

§ 6 Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Auf Verlangen des Vorstandes oder von wenigstens einem Drittel der Mitglieder des Vereins haben der/die Vorsitzende oder eine/r seiner/ihrer Stellvertreter/innen jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Die Mitglieder sind mit einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung einzuladen.

4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Es wird vom Protokollführer bzw. der Protokollführerin und dem/der Vorsitzenden oder eine/m seiner/ ihrer Stellvertreter/innen unterzeichnet.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

b)  Beschlussfassung über die Rechnungsprüfung durch eine/n unabhängige/n Wirtschaftsprüfer/in

c)  Entgegennahme der Geschäfts-und Tätigkeitsberichte des Vorstandes sowie der Berichte des/der Wirtschaftsprüfers/in

d)  Beschlussfassung über Grundsätze der Finanzierung des Vereins und seiner Einrichtungen

e)  Entlastung des Vorstandes

f)  Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeitrage

g)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen

h)  Beschlussfassung über den Erwerb der Mitgliedschaft im Verein nach vorheriger Ablehnung durch den Vorstand

i)   Beschlussfassung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

j)   Beschlussfassung über die Vereinsauflösung

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei einer Anwesenheit von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern nicht durch Gesetz oder Satzung andere Mehrheiten vorgeschrieben sind.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Das gilt auch bei Veränderungen des Vereinszwecks. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss ausdrücklich auf die Satzungsänderung hingewiesen und diese im Vergleich zur bisherigen Fassung dargelegt werden.

§ 9 Vorstand und erweiterter Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Sie vertreten den Verein jeweils zu zweit.

2. Dem erweiterten Vorstand gehören der Vorstand und acht Beisitzer/innen an. Hauptberufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand nicht angehören.

3. Die Mitgliederversammlung wählt den/die Vorsitzende/n, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und die Beisitzer/innen für die Dauer von drei Jahren. Sie achtet dabei auf ein ausgewogenes geschlechtsspezifisches Verhältnis.

4. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand bleiben bis zu den Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich.

5. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand tagt nach Bedarf aber mindestens zweimal im Jahr.

6. Der/die hauptberufliche Geschäftsführer / in (§11) nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Weitere Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen und sachkundige Personen können hinzugezogen werden.

7. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner/ihrer Stellvertreter/innen laden zu den Sitzungen schriftlich ein. Auf Veranlassung von mindestens der Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes ist dieser alsbald einzuberufen.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegen Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Der erweiterte Vorstand beschließt unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung über

a)  die Durchführung der in § 2 dieser Satzung benannten Vereinsaufgaben

b)  die Bestellung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und des/der stellvertretenden Geschäftsführers/ Geschäftsführerin als „besonderer Vertreter“ nach §30 BGB (vgl. § 11 Nr. 2 der Satzung)

c)  die Feststellung des Wirtschaftsplans des Vereins

d)  die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein

2. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern, der erweiterte Vorstand bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden oder einem/einer, seiner/ihrer Stellvertreter/innen und mindestens drei Beisitzern/Beisitzerinnen.

3. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern nicht durch Gesetz oder Satzung andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

4. Über Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind Ergebnisprotokolle anzufertigen. Sie werden vom Protokollführer bzw. der Protokollführerin und dem / der Vorsitzenden oder einem / einer seiner / ihrer Stellvertreter / innen unterschrieben.

5. Der erweiterte Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

6. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 11 Geschäftsführung

1. Der Vorstand bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer hauptberuflich besetzten Geschäftsstelle. Sie besteht aus dem/der Geschäftsführer/in und weiteren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.

2. Der/die Geschäftsführer/in und der/die stellvertretende Geschäftsführer/in haben die fachliche und organisatorische Gesamtleitung der Einrichtungen und Dienste des Jugendhilfswerks Freiburg e.V.. Er/sie sind „besonderer Vertreter“ im Sinne von § 30 BGB und sind beide einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretung erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte.

§ 12 Finanzordnung des Vereins

1. Die Einrichtungen werden im Rahmen eines Gesamthaushaltes finanziell getrennt geführt.

2. Die Rechnungen der Einrichtungen werden zentral geführt und in einer gemeinsamen Buchhaltung erfasst. Die Verantwortung für die Kassenführung obliegt den Leitern bzw. Leiterinnen der Einrichtungen des Vereins.

3. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Die Jahresabrechnungen des Vereins und der Einrichtungen unterliegen der Prüfung durch eine/n von der Mitgliederversammlung bestellte/n unabhängige/n Wirtschaftsprüfer/in. Diese/r hat über die Prüfergebnisse in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 13 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von mindestens zwei Drittel der erschienenen Mitglieder auf einer ausschließlich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dieser Sitzung ist drei Monate vorher einzuladen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Ver­mögen des Vereins an die Waisenhausstiftung Freiburg (vertreten durch die Stiftungsverwal­tung), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke (entsprechend der Empfängerkörperschaft) zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese geänderte Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.11.2015 in Kraft.

Freiburg den 25.11 2015


Ulrich Gruler (Vorsitzender)                 Renate Hoch-Hartmann (Stellvertretende Vorsitzende)